Zum Glück konnte er nie lang» (pag. 06 1586 Z. 570 ff.; so auch pag. 06 1556 Z. 84 f. und pag. 06 1754 Z. 528 ff.), sagt viel über die Glaubhaftigkeit ihrer Anschuldigungen aus. Gleiches gilt für den Umstand, dass die Strafklägerin kaum Schmerzen im Zusammenhang mit den sexuellen Handlungen beschrieb. Nicht unnötig belastend, aber ausgefallen und selbst erlebt wirkend – mithin glaubhaft – ist auch ihre Aussage, wonach der Beschuldigte sie (nur) einmal gegen ihren Willen anal penetriert habe: «Er hat mir nie mit anal gedroht. Er hat mich einmal von hinten vergewaltigt, wollte es dann aber nicht mehr. Er sagte, ich stinke. Es klingt Scheisse, ist aber so» (pag. 06 1521 Z. 408 ff.;