19 023 Z. 27 ff.). Die Strafklägerin mag hinsicht- 80 lich der Häufigkeiten der körperlichen Übergriffe unbedacht übertrieben haben, nicht aber hinsichtlich deren Art und Weise. Für die Glaubhaftigkeit der von der Strafklägerin berichteten körperlichen und sexuellen Übergriffe durch den Beschuldigten spricht ferner, dass sie diesen nicht übermässig belastet hat. Schon nur die Tatsache, dass sie auf die Frage, wie lange die Vergewaltigungen andauerten, antwortete: «Nicht lange, zum Glück. Es waren nur ein paar Minuten, aber es kam mir wie eine Ewigkeit vor. Zum Glück konnte er nie lang» (pag.