06 1514 Z. 127 f.). Kommt hinzu, dass die Strafklägerin an den Einvernahmen sichtlich aufgewühlt war und aus dem Affekt heraus antwortete. Insofern erscheint die Verwendung der Superlative «tagtäglich» und «permanent» vergleichbar mit in Streitsituationen getätigten Äusserungen, wie «Du hörst mir nie zu» oder «Das habe ich dir schon tausendmal gesagt». Überdies zeigte sich, dass die Strafklägerin generell Mühe hatte, Häufigkeiten zu benennen. So etwa, als sie an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung angab, sie sei manchmal eine oder zwei Wochen allein in Bern gewesen, weil der Beschuldigte manchmal «fünfzigmal im Jahr» nach Bulgarien gefahren sei (pag. 19 023 Z. 27 ff.).