06 1460 Z. 2009), keine als Lügensignale zu wertenden bewussten Aggravierungen. Vielmehr bewertet sie diese Wortwahlen als unbewusste Übertreibungen, die darauf zurückzuführen sind, dass solche Vorfälle während des rund zehnjährigen Deliktszeitraums derart oft vorkamen, dass sie sich für die Strafklägerin wie «tagtäglich» anfühlten. Auch der Oralverkehr dürfte kaum «stundenlang» gedauert haben, sich für die Strafklägerin jedoch derart lang angefühlt haben. Vergleichbar mit ihrer Schilderung, der Kontakt mit dem ersten Freier habe «nur etwa 10 Minuten» gedauert, sei ihr jedoch wie ein Jahr vorgekommen (pag. 06 1514 Z. 127 f.).