Die einvernehmenden Behörden halfen ihr auch kaum, ihre Aussagen zu strukturieren, was nicht ein Vorwurf ist, aber ein Fakt. ‒ Soweit die Vorinstanz gestützt auf die Audioaufnahmen des Streits vom 7. Oktober 2020 konkludierte, die Strafklägerin habe sich zumindest verbal zu wehren gewusst, sei daran erinnert, dass jene auch nie etwas anderes behauptet hat. Im Gegenteil: Sie räumte mehrfach ein, körperlich und verbal aufbegehrt zu haben (pag. 06 1449 Z. 1688 ff., pag. 06 1508 Z. 689 ff., pag. 06 1512 Z. 85 ff., pag. 06 1564 Z. 426 ff., pag. 19 017 Z. 42, pag. 07 1710 Z. 455 ff.).