79 lediglich aufgefordert, ein (einziges) konkreteres Beispiel einer Vergewaltigung durch den Beschuldigten zu nennen (pag. 06 1554 Z. 28 ff.). Und als sie an der Einvernahme vom 30. März 2022 erwähnte, der Beschuldigte habe sie manchmal zwischen zwei Freiern aufgesucht, wurde sie nicht aufgefordert, einen solchen Vorfall näher zu beschreiben. Vielmehr wurde sie sogleich mit einer nächsten Frage konfrontiert (pag. 06 1754 Z. 515 ff.). Die einvernehmenden Behörden halfen ihr auch kaum, ihre Aussagen zu strukturieren, was nicht ein Vorwurf ist, aber ein Fakt.