Vielmehr wäre zu erwarten gewesen, dass sie die sexuellen Übergriffe (vaginale und anale Penetration, Fellatio) bereits an ihrer Ersteinvernahme ausführlich zu Protokoll gegeben hätte. Soweit die Vorinstanz kritisierte, die Strafklägerin habe die angeblichen Vergewaltigungen (abgesehen vom ersten und letzten Vorfall) nur vage, oberflächlich und ungenau beschrieben, ist anzumerken, dass die Art und Weise der Fragestellungen durch die einvernehmenden Behörden auch kaum dazu beitrug, dass die Strafklägerin weitere Vorfälle detailliert hätte zu Protokoll geben können. Beispielsweise wurde sie an der Einvernahme vom 18. Februar 2021