Z. 406 ff.). Dass die Strafklägerin den sexuellen Handlungen durch den Beschuldigten erzählmässig keine Priorität zumass, ist ein gewichtiges Indiz dafür, dass sie den Beschuldigten nicht wahrheitswidrig sexueller Übergriffe bezichtigt hat. Hätte sie den Beschuldigten zu Unrecht der Vergewaltigung und der sexuellen Nötigung belasten wollen, wäre sie kaum bloss beiläufig darauf zu sprechen gekommen. Vielmehr wäre zu erwarten gewesen, dass sie die sexuellen Übergriffe (vaginale und anale Penetration, Fellatio) bereits an ihrer Ersteinvernahme ausführlich zu Protokoll gegeben hätte.