Die Strafklägerin gab bereits an der Ersteinvernahme vom 15. Oktober 2020 zu Protokoll: «Also, er hat mich nicht vergewaltigt, aber er hat mich, er hat es gegen meinen Willen gemacht. Ich habe das nicht gewollt. Ja. Ich habe das nicht gewollt» (pag. 06 1416 Z. 745 ff.). Darauf gingen die Befragenden jedoch weder damals noch an der zweiten Einvernahme vom 18. November 2020 näher ein. Der Fokus letzterer lag vielmehr auf dem Kennenlernen des Beschuldigten, der Zeit kurz davor und dem Einstieg in die Prostitution (pag. 06 1494 Z. 41 f.).