«Er hat mich gefangen genommen und ich konnte nicht weggehen. Er war immer neben mir, immer da. Deshalb habe ich auch nie etwas gesagt, wenn die Polizei da war. Ich weiss nicht, ob Sie das verstehen können. Ich war nie frei, egal, ob er 1'000 km entfernt war oder nicht. Ich bereue es, dass ich nie gegangen bin. Ich habe es nie geschafft» (pag. 06 1508 Z. 707 ff.). ‒ Die vorinstanzliche Ausführung, die Strafklägerin sei erstmals an der dritten Einvernahme vom 2. Dezember 2020 auf die sexuellen Übergriffe durch den Beschuldigten zu sprechen gekommen, ist aktenwidrig. Die Strafklägerin gab bereits an der Ersteinvernahme vom 15. Oktober 2020 zu Protokoll: