Soweit die Vorinstanz erwog, die jährlich bis zu fünfzig Bulgarienreisen des Beschuldigten dürften der Strafklägerin einen gewissen Freiraum verschafft haben, ist zu beachten, dass es mit Blick auf die Reisedauer und der von der Strafklägerin erwähnten mehrtägigen Aufenthalte des Beschuldigten in Bulgarien nahezu unmöglich ist, dass er derart oft nach Bulgarien fuhr. Kommt hinzu, dass die Auslandreisen zwar eine räumliche Distanz schafften, sich die Strafklägerin aber auch derweilen nicht frei fühlte. Bildhaft führte sie an der Einvernahme vom 18. November 2020 aus: «Er hat mich gefangen genommen und ich konnte nicht weggehen.