78 tern nicht aus (pag. 06 0091 Z. 231 ff., pag. 06 1286 Z. 95 f., pag. 06 1328 Z. 855), eine Lüge. ‒ Soweit die Vorinstanz erwog, die jährlich bis zu fünfzig Bulgarienreisen des Beschuldigten dürften der Strafklägerin einen gewissen Freiraum verschafft haben, ist zu beachten, dass es mit Blick auf die Reisedauer und der von der Strafklägerin erwähnten mehrtägigen Aufenthalte des Beschuldigten in Bulgarien nahezu unmöglich ist, dass er derart oft nach Bulgarien fuhr.