06 0976 Z. 157 f.). Diese Äusserungen erwecken den Eindruck, als habe der Beschuldigte eine Erklärung für die Anschuldigungen der Strafklägerin liefern und von sich ablenken wollen. Ohnehin ist davon auszugehen, dass er allfällige seinerseits installierte Kameras und Mikrofone bereits entfernt gehabt hätte, als die Polizei das eheliche Domizil am 3. Dezember 2020 und damit fast zwei Monate nach der Flucht der Strafklägerin durchsuchte. Entsprechend kann er aus dem Umstand, dass keine Installationen gefunden wurden, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Ob der Beschuldigte Kameras und Mikrofone installiert hatte, muss und kann letztlich offenbleiben.