06 1366 Z. 75). Die diesbezüglichen vorinstanzlichen Ausführungen lassen jedoch unberücksichtigt, dass der Beschuldigte während eines überwachten Telefonats vom 28. Oktober 2020 kundtat, er habe Angst, die Strafklägerin habe Kameras installiert. Er habe alles durchsucht, aber nichts gefunden (pag. 06 0852). Diese Kunde macht insofern hellhörig, als der Beschuldigte wiederholt eigenes Verhalten auf die Strafklägerin projizierte (eingehend dazu E. II.9.6.2.b hiervor). Auffällig ist auch, dass der Beschuldigte mehrmals betonte, die Strafklägerin habe Paranoia, sehe überall Kameras (pag. 06 0953 Z. 157 f., pag. 06 0954 Z. 180 ff., pag. 06 0976 Z. 157 f.).