77 Hinsichtlich den von der Vorinstanz beispielhaft aufgezählten angeblichen Schwächen in den Aussagen der Strafklägerin ist relativierend Nachstehendes zu berücksichtigen: ‒ Wie unter E. II.9.6.3.e, II.9.6.3.f, II.9.6.3.k und II.9.6.3.l hiernach dargetan, steht der Glaubhaftigkeit der von der Strafklägerin berichteten körperlichen Gewalt nicht entgegen, dass es dafür keine direkten Beweise gibt. ‒ Es trifft zu, dass keine Installationen gefunden wurden, die den Verdacht der Strafklägerin stützten, der Beschuldigte habe die ganze Wohnung verwanzt (pag. 06 1366 Z. 75).