Die Kammer teilt diese Würdigung nur punktuell. Insbesondere vermag sie sich der vorinstanzlichen Unterscheidung zwischen der Zwangsprostitution und der privaten Situation der Parteien respektiv den vorinstanzlichen Erwägungen betreffend letzterer nicht anzuschliessen. Für die Kammer steht gestützt auf die glaubhaften Aussagen der Strafklägerin fest, dass der Beschuldigte ihren Widerstand in jeglicher Beziehung gebrochen hat und sie sich ausnahmslos in einer Zwangssituation befand (eingehend dazu E. II.9.6.6 hiernach). Die Ehe war denn auch nicht ein