Die private Situation der Parteien präsentierte sich demgegenüber ambivalenter. Eine dominante Machtposition des Beschuldigten gegenüber D.________ ist nicht in Zweifel zu ziehen. Eine Unterdrückung von D.________ in dem von ihr beschriebenen Ausmass, wodurch ihr jeder Widerstand gegen den Beschuldigten nicht zumutbar gewesen wäre, ist aufgrund der teilweise überzeichnet geschilderten Verhältnisse nicht, bzw. nicht im angeklagten Umfang, nachgewiesen. Es gab offensichtlich bessere Zeiten zwischen den beiden als Ehepaar, die Ehe war ein Auf und Ab.