Ihre Schilderungen, wonach der Beschuldigte sie gezielt für sich gewinnen wollte, um sie in die Prostitution zu führen, werden als nachvollziehbar und glaubhaft angesehen, zumal das zielgerichtete Vorgehen des Beschuldigten auch anschaulich seinen Telefonaten in der Echtzeitkontrolle zu entnehmen ist. D.________ sprach nachvollziehbar hinsichtlich seiner Angehensweise für ihre Anwerbung und Unterdrückung im Rahmen der Prostitution von «erlernter Hilflosigkeit». D.________ war nach der Trennung von Y.________ in einer Umbruchphase und konsumierte Drogen und Alkohol.