‒ D.________ machte u.a. auch geltend, dass der Beschuldigte die ganze Wohnung verwanzt habe und sie darin wie eine Sklavin gehalten habe. Anlässlich der Hausdurchsuchungen konnten keine entsprechenden Installationen gefunden werden. ‒ Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte nach ihren eigenen Ausführungen jährlich mehrmals nach Bulgarien gereist sei, bis 50 Mal im Jahr (pag. 19 023, Z. 29), was ihr auch einen gewissen Freiraum verschafft haben dürfte.