Es wurden – mit wenigen Ausnahmen hinsichtlich eines möglichen «blauen Auges» – keine Verletzungen, Blutergüsse etc. festgestellt, auch nicht von J.________, der D.________ über Jahre hinweg mehrmals pro Woche als Freier aufgesucht hat und sie auch unbekleidet gesehen haben dürfte. In den medizinischen Berichten wurden keine entsprechenden Verletzungen dokumentiert. Damit zusammenhängend finden auch ihre Aussagen, wonach der Beschuldigte ihr Spitalbesuche verweigert habe (pag. 06 1545, Z. 539 f.), keine Grundlage in den edierten Arzt- und Spitalberichten. Diesen ist u.a. auch zu entnehmen, dass sich D.________ mehrheitlich selbst eingewiesen hat.