‒ Die Schilderungen von D.________ zum Ausmass der körperlichen und sexuellen Gewalt während der Dauer ihrer Beziehung liessen sich weder mit Sachbeweisen noch mit subjektiven Beweismitteln (z.B. Aussagen von F.________) in dem geltend gemachten Ausmass erhärten. Die Regelmässigkeit und Heftigkeit der beschriebenen körperlichen Misshandlungen konnten nicht mit Zeugenaussagen untermauert werden. Es wurden – mit wenigen Ausnahmen hinsichtlich eines möglichen «blauen Auges» – keine Verletzungen, Blutergüsse etc. festgestellt, auch nicht von J.________, der D._______