Der Beschuldigte wusste, dass D.________ ein geeignetes Opfer für seine Pläne sein würde. Im Rahmen der polizeilichen Befragungen vom 4. Dezember 2020 und vom 21. Januar 2021 zählte er von sich aus auf, wie er D.________ wahrgenommen habe, und gab damit die für ihn entscheidenden Umstände preis. Anders wäre sein unvermitteltes Interesse, mit einer «echt» drogensüchtigen, seit der Kindheit traumatisierten Frau (als welche er die Strafklägerin betitelte), eine Beziehung aufzunehmen, nur schwer nachzuvollziehen: ‒ «Damals war sie eine echte Drogensüchtige» (pag. 06 976, Z. 182).