Die Vorinstanz würdigte die Aussagen der Strafklägerin wie folgt (pag. 19 344 ff.; Ergänzungen der Kammer in normaler Schriftgrösse): Es ist unbestritten, dass D.________ im Jahre 2011 angefangen hat, sich zu prostituieren, und in der Folge ohne grössere Unterbrüche in der Prostitution tätig war. Es ist weiter unbestritten, dass sie mit ihren Einkünften während rund zehn Jahren für den gesamten ehelichen Unterhalt besorgt war, und dem Beschuldigten ein gutes, finanziell unbeschwertes Leben ermöglichte, er auch seine Familie finanziell unterstützte. Die Schilderungen von D.___