Auf Vorhalt des in ihrer Wohnung sichergestellten Blisters mit dem Medikament Trittico, einem Antidepressivum, und den Aussagen des Beschuldigten, wonach sie, D.________, dieses Medikament habe nehmen müssen, weshalb genau wisse er nicht, wohl wegen des Cholesterols oder als Beruhigungsmittel (pag. 06 989, Z. 169 ff.), erklärte D.________, das habe sie sicher nicht gemacht, das stimme nicht (pag. 06 1613, Z. 811).