06 1443, Z. 1531 ff.). Auf die Frage, ob er seine Drohungen wahrgemacht habe, gab D.________ an, dass der Beschuldigte sie damals, als sie bei diesem Araber gewohnt hätten, bevor sie an die SA.________(Strasse) gezogen seien, mit einem Messer bedroht habe. Er habe es ihr an den Hals gehalten und gedroht, sie aufzuschlitzen, wenn sie nicht arbeiten würde. Das sei vor Februar 2012 gewesen, als sie bereits im Club AQ.________ gearbeitet habe (pag. 06 1446, Z. 1590 ff.). Sie habe um ihr Leben geschrien, aber niemand habe sie gehört (pag. 06 1446, Z. 1604 f.). Auch in Bulgarien habe er sie fast totgeschlagen (pag. 06 1444, Z. 1550 ff.).