Anlässlich der Befragung vom 30. März 2022 stellte D.________ diese erste Phase anders dar (pag. 06 1749, Z. 327 ff.). Auf Vorhalt, wonach sie in der ersten Videoeinvernahme bei der Polizei, angegeben habe, den Beschuldigten gewissermassen geliebt zu haben, erklärte sie ausdrücklich, das stimme doch gar nicht, das habe sie nicht gesagt. Sie habe ihn nie geliebt. Sie sei auch nicht verliebt gewesen, sie habe keine Beziehung zu ihm gehabt. Er sei der Teufel gewesen. Er habe sie manipuliert, indem er ihr Angst gemacht habe.