Sie habe angegeben, grosse Drogenprobleme zu haben, und sei offensichtlich auf Entzug gewesen. Die Unterzeichnende habe noch zweimal mit F.________ telefonieren können. Sie wolle einen Drogenentzug machen, habe aber noch keinen Platz erhalten (pag. 19 867). 9.6.3 Subjektive Beweismittel a) Aussagen der Strafklägerin Die Vorinstanz fasste die Aussagen der Strafklägerin folgendermassen zusammen (pag. 19 332 ff.; Ergänzungen der Kammer in normaler Schriftgrösse): D.________ wurde erstmals am 15. Oktober 2020 von 08:45 bis 14:15 Uhr einvernommen (pag. 06 1364 ff.). In der Folge fanden zahlreiche weitere Befragungen statt: