dies erstaunt nicht, handelt es sich doch um die Tochter des Beschuldigten. Folglich geben ihre Chat-Nachrichten nicht die wahre Gefühlswelt und die tatsächlichen Sorgen der Strafklägerin wieder. Somit kann der Beschuldigte aus den oberinstanzlich eingereichten Chat-Nachrichten nichts zu seinen Gunsten ableiten. s) Bericht der FIZ vom 10. November 2023 betreffend F.________ Dem Bericht der FIZ vom 10. November 2023 betreffend F.________ ist namentlich Nachstehendes zu entnehmen (pag. 18 247): Frau F.________ wurde am 6.4.2022 durch die Kantonspolizei Bern mit der FIZ vernetzt; am 11.4.2022 erfolgte eine stationäre Aufnahme bei uns.