Zufolge der von der Invalidenversicherung (IV) ausgerichteten ganzen IV-Rente gilt die Strafklägerin zu 100 % als invalid, d.h. gesundheitsbedingt erwerbsunfähig. Insofern können die Einschätzungen der FIZ, wonach an eine Arbeitsintegration derzeit und bis auf Weiteres nicht zu denken ist, und die von den Therapeutinnen dia-