Wie der Bericht der Therapeutinnen vom 7. September 2022 (E. II.9.6.2.p hiervor) dokumentiert auch der Bericht der FIZ vom 2. Juni 2025, dass die Strafklägerin gezeichnet ist durch die körperliche, psychische, sexuelle und verbale Gewalt, die ihr vom Beschuldigten jahrelang angetan wurde. Sie kann keinem geregelten Alltag nachgehen und bedarf weiterhin wöchentlicher psychologischer Therapie und ambulanter Betreuung durch die FIZ, ein baldiger Therapieabschluss ist nicht absehbar. Zufolge der von der Invalidenversicherung (IV) ausgerichteten ganzen IV-Rente gilt die Strafklägerin zu 100 % als invalid, d.h. gesundheitsbedingt erwerbsunfähig.