19 815 Z. 13 f.). Diese Anspruchshaltung des Beschuldigten ist an Dreistigkeit kaum zu übertreffen. Sie mutet ebenso abstrus an wie seine oberinstanzliche Aussage, er liebe die Strafklägerin noch immer und jene sei immer willkommen, falls sie zu ihm zurückkommen wolle (pag. 19 807 Z. 2 f.). Besagte Aussage des Beschuldigten straft denn auch seine Behauptung an seiner Ersteinvernahme eine Lüge, wonach er den Aufenthaltsort seiner Frau habe ausfindig machen wollen, um sich von ihr scheiden lassen zu können (pag. 06 0957 Z. 300 ff.