Die Strafklägerin unterzeichnete die Ehescheidungskonvention am 20. Januar 2021, der Beschuldigte erst knapp zwei Jahre später, am 17. Januar 2023 (pag. 19 062). Auf die Frage, warum man sich nicht früher scheiden liess, erklärte er: «Ich wusste, dass D.________(Spitzname) nicht adäquat war, als sie dieses Dokument unterschrieben hat. Sie war ganz viel unter Drogeneinfluss. Sie hat auch gegenüber der Staatsanwältin gesagt, dass sie Gras raucht» (pag. 19 814 Z. 26 ff.). Er habe gewollt, dass ihm die Strafklägerin in die Augen sage, dass sie die Scheidung wolle, weil er es sonst nicht glaube (pag. 19 814 Z. 37 ff., pag. 19 815 Z. 13 f.).