06 1594 Z. 99 ff.). Insofern erlebte die Strafklägerin – nach den mehrfachen Aufenthalten im Spitalzentrum Oberwallis – auch auf dem Migrations- und Standesamt, dass ihre Zwangslage von Fachpersonen nicht als solche erkannt wird. Hinsichtlich der von der Vorinstanz thematisierten anfänglichen Gefühle der Strafklägerin gegenüber dem Beschuldigten ist anzumerken, dass die Paginaverweise falsch sind. Ohnehin reisst die Erwägung der Vorinstanz, es gebe Aussagen, «wonach sie ihn in einer ersten Phase geliebt habe, er sie verwöhnt, beschenkt habe und ihr Sicherheit vermittelt habe» einzelne Aussagen der Strafklägerin aus dem Zusammenhang. Beispielhaft: