10 0108) und als Trauzeugen hätten gute Freunde fungiert (pag. 10 0105). Folglich kann der Beschuldigte aus dem Brief vom 12. Juli 2011 und den dazugehörigen Beilagen (namentlich dem Antwortkatalog auf pag. 10 0103 ff. und der Willensäusserung der Strafklägerin auf pag. 10 0108) nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die vorinstanzliche Erwägung, es erscheine unwahrscheinlich, dass alle Eingaben unter Zwang und Angst getätigt worden seien, teilt die Kammer nicht.