51 ten Lohnabrechnungen nicht einreichen, weil die Anstellung im Wallis gestützt auf einen telefonisch geschlossenen Vertrag erfolgt sei und sie den Lohn von CHF 1'500.00 in bar erhalten habe (pag. 10 0102). Auch Fotos von der standesamtlichen Hochzeit lägen nicht vor, weil man leider die Kamera zu Hause vergessen habe (pag. 10 0104). Zudem log die Strafklägerin mehrfach nachweislich. So etwa, als sie angab, den Beschuldigten durch dessen Cousin kennengelernt zu haben (pag. 10 0108) und als Trauzeugen hätten gute Freunde fungiert (pag.