Gegenüber der Kammer hinterlassen die besagten Berichte keinen zwiespältigen Eindruck. Vielmehr untermauern sie die Sachverhaltsdarstellungen der Strafklägerin: Die Angabe des Sozialarbeiters T.________ vom 21. Juli 2011, das Ehepaar A.________ wolle aus Liebe heiraten, und er erlebe den Beschuldigten als «einen geradlinigen, aufgeschlossenen, sehr arbeitswilligen und -fähigen Mann, er ist Lastwagenchauffeur mit jahrelanger Erfahrung» (pag. 10 0093) sind grotesk. Gleichzeitig sind sie bezeichnend für die von der Strafklägerin geschildete Fähigkeit des Beschuldigten, sich nach aussen hin gut darzustellen und den Schein einer glücklichen Familie zu trügen (pag. 06 1746 Z. 200 ff., pag.