Hätte die Strafklägerin freiwillig als Prostituierte gearbeitet, hätte sie keinen Grund gehabt, besagte E-Mails zu versenden. Einen ähnlichen Hilferuf wie im April 2012 dürfte die Strafklägerin zu einem nicht bekannten Datum gegenüber der Fachstelle Rotlicht der Kantonspolizei Bern getätigt haben, als sie jener gegenüber die Namen von Personen nannte, die mit Zuhälterei zu tun hätten (pag. 06 0026). o) Editionen betreffend Scheinehe Die von den Behörden seinerzeit zwecks Prüfung einer Scheinehe edierten Unterlagen und getätigten Abklärungen würdigte die Vorinstanz – wenig überzeugend – wie folgt (pag. 19 331 f.):