Auch hatte sie Angst, dass die Polizei nicht hinreichend belastende Beweismittel für die Machenschaften des Beschuldigten findet, um strafrechtlich gegen ihn vorgehen zu können. Dieser Verdacht war nicht unbegründet, zumal weder die Kantonspolizei Wallis noch die Kantonspolizei Bern gegen den Beschuldigten ermittelten, obgleich gemäss Bericht der Kantonspolizei Wallis vom 16. Januar 2014 bereits damals bekannt war, dass der Beschuldigte die Tätigkeiten der Strafklägerin als Prostituierte kontrolliert und in Sachen Menschenhandel aktiv sein dürfte respektiv die Kantonspolizei Bern diesbezüglich sensibilisiert gewesen sein soll (pag. 07 2653).