Gestützt auf diese konstanten, nachvollziehbaren und selbstkritischen – mithin glaubhaften – Ausführungen der Strafklägerin sind ihre ab dem 24. April 2012 verschickten E-Mails als Hilferuf zu werten, mit dem sie bereits im Jahr 2012 auf sich aufmerksam machen wollte. Sie erhoffte sich, dass die Polizei im Rahmen der Ermittlungen gegen H.________ auch auf den Beschuldigten aufmerksam wird (siehe dazu auch pag. 06 1594 Z. 114 ff.). Angesichts der von diesem geschaffenen Drohund Gewaltkulisse erstaunt nicht, dass sie die E-Mails unter falschen Namen verschickt und den Beschuldigten nicht namentlich erwähnt hat.