06 1594 Z. 114 ff.). Auch an der erstinstanzlichen Einvernahme gab die Strafklägerin an: «Ich suchte einen Weg es mitteilen zu können, ohne dass es auf mich zurückgeht. Ich wollte, dass sie ihn erwischen, dass die Polizei Hinweise erhält. Dann hörte ich auf, weil ich das Gefühl hatte, es nütze nichts. Ich hatte auch Angst, dass er es sieht» (pag. 19 024 Z. 13 ff.). Gestützt auf diese konstanten, nachvollziehbaren und selbstkritischen – mithin glaubhaften – Ausführungen der Strafklägerin sind ihre ab dem 24. April 2012 verschickten E-Mails als Hilferuf zu werten, mit dem sie bereits im Jahr 2012 auf sich aufmerksam machen wollte.