Wann die Beschuldigte das Tattoo mit dem Schriftzug «A.________» in kyrillischer Schrift gestochen erhielt, muss und kann offengelassen werden. Angesichts der Gesamtumstände liegt jedoch auf der Hand, dass sie das Tattoo kaum freiwillige wollte. Für die allgemeine Schwierigkeit der Strafklägerin, das Erlebte zeitlich einzuordnen, wird auf die Ausführungen unter E. II.9.6.3.a hiernach verwiesen.