l) Berichtsrapport vom 11. Juni 20201 und Deliktsblatt 9 betreffend Tätowierung Den Berichtsrapport vom 11. Juni 20201 und das Deliktsblatt 9 betreffend die Tätowierung der Strafklägerin würdigte die Vorinstanz – zutreffend – wie folgt (pag. 19 328): Die Darstellung von D.________, was den Zeitpunkt der Tätowierung betrifft, mit ihrer Interpretation, dass der Beschuldigte sie bereits in einem vor der Hochzeit, in einem sehr frühen Stadium der Bekanntschaft, zu seinem Eigentum «gestempelt» habe, liess sich nicht erhärten (pag. 06 495 ff.).