Aus den erhobenen Versicherungspolicen bei der BG.________ Versicherungen lassen sich keine für das Beweisverfahren relevanten zusätzlichen Schlüsse ziehen. Dass die [seit dem 1. Mai 2013 bestehende (pag. 07 1630 ff.)] Todesfallversicherung von D.________ noch aktiv war, währenddem diejenige des Beschuldigten infolge Zahlungsverszug [per 1. September 2014 (pag. 07 1617)] ausser Kraft gesetzt war, kann so oder anders interpretiert werden.