Es ist unbestritten, dass D.________ während der Ehe – mit Ausnahme von Nebeneinkünften aus Handel mit weichen Drogen – alleine für die finanziellen Einkünfte besorgt war. Die Angaben über eine Anstellung des Beschuldigten waren im Hinblick auf die Erkundigungen der Fremdenpolizei im Jahre 2011 fingiert, entsprechendes Erwerbseinkommen floss nie auf ein Bankkonto. Das Einkommen von D.________ wurde offenbar zu grossen Teilen direkt bzw. rasch nach der Einzahlung für den gemeinsamen Lebensunterhalt und für den Kauf von Wertgegenständen (Schmuck, Uhren, Fahrzeug u.a.) verwendet.