Der Beschuldigte verfügte über umfangreiche Bankunterlagen mit diversen Geldflüssen, obwohl er nie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist. Dabei wurden auf die Bankkonti, welche auf den Namen des Beschuldigten liefen bzw. von ihm benutzt wurden (UBS-Konto der Tochter [S.________], pag. 07 499 ff.; und pag. 07 672 ff.) viele Bargeldbeträge einbezahlt. Es ist unbestritten, dass D.________ während der Ehe – mit Ausnahme von Nebeneinkünften aus Handel mit weichen Drogen – alleine für die finanziellen Einkünfte besorgt war.