47 erstinstanzlich glaubhaft zu Protokoll gab: «Er kontrollierte mein Handy, er hatte meinen PIN-Code, ich konnte nichts vor ihm verstecken» (pag. 19 017 Z. 12 ff.). k) Editionen bei Bank- und Geldinstituten Die bei verschiedenen Bank- und Geldinstituten edierten Unterlagen würdigte die Vorinstanz – zutreffend – wie folgt (pag. 19 322 f.; Ergänzungen der Kammer in eckigen Klammern): Der Beschuldigte verfügte über umfangreiche Bankunterlagen mit diversen Geldflüssen, obwohl er nie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist.