Nennenswert ist sodann nachstehender Passus aus dem Arztbericht von Dr. med. AC.________ vom 17. September 2020: «Hausfrau, keine Kinder, hatte letzte Woche etwas Streit mit ihrem Ehemann, ansonsten laufe aber alles gut im Privatleben» (pag. 07 1392). Dieser dokumentiert einen der wenigen Momente, in denen sich die Strafklägerin Dritten gegenüber zumindest andeutungsweise anvertraut hat. Der implizite Vorwurf der Vorinstanz, die Strafklägerin habe die berichteten körperlichen Folgen aus Gewaltvorfällen nicht dokumentiert, lässt ausser Acht, dass jene