So etwa, als sie von einem geplanten Umzug nach Basel und zwei Freunden sprach. Auch deshalb kann der Beschuldigte aus der negierten häuslichen Gewalt nichts zu seinen Gunsten ableiten. Mit den Spitalaufenthalten konfrontiert, anerkannte der Beschuldigte, dass die Strafklägerin damals starke Schmerzen hatte (pag. 06 1276 Z. 175 ff.). Seiner Verteidigungsstrategie entsprechend, machte er im gleichen Satz jedoch geltend, die Strafklägerin sei manipuliert worden (pag. 06 1276 Z. 179 ff.). Nennenswert ist sodann nachstehender Passus aus dem Arztbericht von Dr. med. AC.