06 1611 Z. 744 ff.). Aufgrund ihrer Erfahrung, dass der Beschuldigte gegen ihren Willen und obwohl sie damals noch nicht einmal verheiratet waren, ohne Weiteres in ihr Spitalzimmer gelassen wurde, erstaunt nicht, dass sich die Strafklägerin machtlos und übergangen fühlte und sich folglich weder dem Pflegepersonal noch der Ärzteschaft anvertraut hat. Ohnehin ist es nicht atypisch, dass Opfer häuslicher Gewalt ihre Gewalterfahrungen negieren, insbesondere aus Angst und Scham. Kommt hinzu, dass die Strafklägerin gegenüber dem Spitalpersonal auch in anderen Punkten nicht aufrichtig war. So etwa, als sie von einem geplanten Umzug nach Basel und zwei Freunden sprach.