Aus diesen Passagen erhellt, dass die Fachpersonen den Verdacht hegten, die Strafklägerin äussere Schmerzen, um Aufmerksamkeit zu erhalten, und sich die Strafklägerin nicht ernstgenommen fühlte. Nach Ansicht der Kammer können die von der Strafklägerin geäusserten Symptome (insbesondere jene im Unter- und Intimbereich) und ihre angedeuteten Probleme (gefällt im Wallis nicht so gut; möchte im Spital bleiben; Streit mit Freund nach Geschlechtsverkehr, wovon während zwei Monaten abgeraten wurde; Streit, weil sie zwei Freunde gleichzeitig habe, deshalb könne sie auch nicht nach Hause) – jedenfalls retrospektiv – als Hilferufe gedeutet werden.